Kostenlose Fahrten mit dem Rollstuhl, so geht's
Ist man auf einen Rollstuhl angewiesen und muss mit einem Fahrzeug befördert werden, dann spielt das Vertrauen zum Fahrer eine sehr große Rolle. Zum einen deshalb, weil man dem Fahrer und seinem Fahrzeug uneingeschränkt ausgesetzt ist. Zum anderen auch, weil fremde Fahrer und Fahrerinnen sehr weit in ihre Privatsphäre eindringen.
Das verstehen wir sehr gut.
Unser Ziel ist es daher, Ihnen die Fahrt so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir versuchen schlechte Strassen zu vermeiden und vorausschauend zu fahren. Weiterhin sind wir sehr bemüht, dass wir ihnen immer den gleichen Fahrer oder Fahrerin schicken. Nur so ist es unseren Mitarbeitern möglich, dass man sich auf sie und die örtlichen Gegebenheiten einstellt.
Für die Beförderung selbst stehen moderne Fahrzeuge zur Verfügung. Alle Fahrzeuge sind vollklimatisiert, also auch hinten. Dies ist üblicherweise kein Standard. Die Scheiben sind in den Seiten getönt um Blendungen durch die Sonne und fremde Blicke zu vermeiden.
Alle Fahrzeuge habe lange und fest montierte Rampen. Nur so können wir Sie gefahrlos ein- und ausladen. Anlegerampen sind viel zu gefährlich und bei uns tabu. Entsprechend nach DIN eingebaute und durch Gutachten abgenommene Verzurrschienen und Gurte gehören zum weiteren Standard bei Taxi Höhne.
Wenn Sie Fragen zur individuellen Beförderung haben, dann rufen Sie uns einfach an. Sie erreichen uns kostenlos unter 08000 260026.
Die meisten Menschen werden durch ihre Krankenheit sehr belastet. Da ist man oft ganz froh, wenn man bestimmte Aufgaben an einen zuverlässigen Dienstleister abgeben kann. Gerade das Einholen von Genehmigungen für eine Krankenbeförderung kann ziemlich lange dauern und sich auch etwas schwierig gestalten.
Hier können wir Sie unterstützen und bieten unsere Hilfe an. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir stehen täglich mit den Krankenkassen in Kontakt. Wir haben die direkten Telefon- und Faxnummern der Entscheider und deren Abteilungen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen, die wir als Vertragspartner bei den Krankenkassen bisher sammeln konnten.
Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Versprochen.
Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.
Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!
Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.
Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.
Für jede Beförderung muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ durch den behandelnden Arzt vorliegen. Grundsätzlich sollte jede Fahrt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Verordnung zur Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend notwendig sein.